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Rekurs Gymiprüfung Zürich - was man beim Rekursverfahren beachten muss

Wer die Gymiprüfung in Zürich nicht bestanden hat, sollte unter Umständen einen Rekurs gegen die Gymiprüfungs-Entscheidung einlegen. Damit können etwaige Prüfungsfehler angefochten werden und bei inhaltlichen Fehlern eine Neubewertung erwirkt werden, bei formellen Fehlern eine Wiederholung der Prüfung.

Was ein Rekurs ist, was beim Einlegen des Rekurses zu beachten ist, wie der Ablauf des Rekursverfahrens ist, welche Prüfungsfehler es unter anderem gibt, was ein Rekurs kostet sowie welche weiteren Verfahren und Schritte man unternehmen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Rekurs?
  2. Beim Rekurs-Einlegen zu beachten
  3. Ablauf des Gymiprüfung-Rekursverfahrens
  4. Welche Prüfungsfehler es gibt
  5. Was kostet ein «Rekurs Gymiprüfung»?
  6. Zusätzlich Wiedererwägungsverfahren
  7. Telefonische Klärung mit Fachexperten

1. Was ist ein Rekurs?

Unter einem Rekurs versteht man ein Rechtsmittelverfahren, in dem man die Entscheidung einer Behörde anfechten kann (Rekurs-Definition). Grundsätzlich ist auch der Rekurs bei nicht bestandener Prüfung zum Gymnasium möglich, denn die negative Prüfungsentscheidung der Schule ist eine anfechtbare Behördenentscheidung, wobei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden müssen, darunter die Rekursfrist, die Rekursform und die Rekursbegründung.

Mit dem Rekurs können Fehler gerügt werden, die der Schule bzw. den Prüfern bei der Prüfung unterlaufen sind. Sollte der Rekurs erfolgreich sein, muss bei inhaltlichen Fehlern eine Neubewertung der Prüfung vorgenommen werden. Formelle Fehler führen grundsätzlich dazu, dass der Prüfling die Prüfung wiederholen darf.

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2. Beim Rekurs-Einlegen zu beachten

Wer einen Rekurs gegen die Gymiprüfungs-Entscheidung einlegen will, muss mehrere Dinge beachten. Ein Rekurs muss unter anderem frist- und formgerecht bei der zuständigen Stelle eingereicht werden, sowie über einen Antrag und eine Begründung verfügen.

Bevor man den Rekurs einlegt, muss man aber in der Regel zunächst prüfen, ob die Prüfungsentscheidung überhaupt fehlerhaft war. Dazu muss man dann zunächst die Prüfung inklusive Lösungen bei der Schule anfordern. Denn in der Mitteilung der Resultate wird weder die Prüfung noch werden die Prüfungslösungen übermittelt.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. Das heisst, dass der Rekurs innerhalb von 30 Tagen, nachdem man die Prüfungsergebnisse erhalten hat, bei der Bildungsdirektion eingereicht werden muss.

Der Rekurs muss ferner auf Deutsch und schriftlich, also auf Papier, bei der Bildungsdirektion eingereicht werden, und zwar in zweifacher Ausfertigung. Unter einer zweifachen Ausfertigung versteht man, dass man den Rekurs zweimal ausdrucken muss. Beide Ausfertigungen müssen von den gesetzlichen Vertretern (in der Regel die Eltern) unterschrieben werden, wobei auch Ort und Datum bei der Unterschrift angegeben werden müssen.

Aber wie schreibe ich einen Rekurs? Der Rekurs muss einen Antrag enthalten und eine Begründung dieses Antrages.

Beruft man sich auf inhaltliche Fehler der Prüfung, schreibt man als Antrag im Gymiprüfung-Rekurs, dass man die Neubewertung einzelner Prüfungsabschnitte beantragt, wobei diese Prüfungsabschnitte genau benannt werden müssen. Bei formellen Fehlern beantragt man die Wiederholung der Prüfung. In der Begründung muss man dann konkret schreiben, warum man die Prüfung beanstandet. Hierbei muss man die Prüfungsfehler genau angeben und erklären, warum diese Fehler das Prüfungsergebnis beeinflusst haben.

Und schliesslich sind dem Rekurs noch der angefochtene Entscheid beizulegen (Kopie reicht), also die Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Auch weitere für das Rekursverfahren relevante Unterlagen sowie Beweise sind beizulegen; auch hier reichen Kopien. Alle diese Dokumente müssen dem Rekurs ebenfalls in zweifacher Ausfertigung beigelegt werden.

3. Ablauf des Gymiprüfung-Rekursverfahrens

Nachdem der Rekurs bei der Bildungsdirektion eingegangen ist, wird der Rekurseingang gegenüber dem Rekurrenten schriftlich bestätigt.

Auch die Schule, die den Prüfungsentscheid getroffen hat, wird kontaktiert und in der Regel eine Stellungnahme sowie die Akten von der Schule angefordert. Sollte ein Prüfungsentscheid nur Noten zu seiner Begründung enthalten, werden den Rekurrierenden die Noten selbst meistens erst nach Einreichung des Rekurses von der Schule begründet. Von daher können sich die Rekurrierenden nach Erhalt dieser Begründung der Noten noch dazu gegenüber der Bildungsdirektion äussern.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, trifft die Bildungsdirektion einen Rekursentscheid. Darin wird im Rahmen einer Rechtsmittelbelehrung auch angegeben, wie man gegen diesen Entscheid vorgehen kann.

Zwar hat ein Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass der damit angegriffene Entscheid erst nach dem Rekursentscheid bzw. der Beschreitung des Rechtsweges und Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfristen rechtsverbindlich wird. Aber im Falle von negativen Prüfungsentscheiden wie der nichtbestandenen Gymiprüfung hat ein Rekurs nicht zur Folge, dass die Prüfung zunächst als bestandengilt.

4. Welche Prüfungsfehler es gibt

Es gibt formelle Prüfungsfehler (Verfahrensfehler) und materielle Prüfungsfehler (inhaltliche Fehler), die im Rahmen eines Rekurses angegriffen werden können. Mit formellen Fehler sind Fehler im Prüfungsverfahren gemeint, die so schnell wie möglich beanstandet werden müssen, also zum Beispiel bei formellen Fehlern während der Prüfung sofort bei Auftreten des Fehlers in der Prüfung.

Formelle Prüfungsfehler

Zu den formellen Prüfungsfehlern zählen unter anderem das Nichtanerkennen einer gerechtfertigten Entschuldigung bei Verspätung des Prüflings, das Nichtanerkennen einer gerechtfertigten Prüfungsunfähigkeit, die Befangenheit eines Prüfers, das Ändern der Prüfungsaufgabe während der Prüfung ohne angemessene Schreibzeitverlängerung oder störender Lärm während der Prüfung ohne angemessene Schreibzeitverlängerung.

Materielle Prüfungsfehler

Zu den materiellen Prüfungsfehlern zählen Fehler, die den Inhalt der Prüfung betreffen, also im Grunde Korrekturfehler bzw. Bewertungsfehler. Ein materieller Fehler liegt etwa vor, wenn die erreichten Punkte falsch addiert werden oder wenn Antworten übersehen werden. Fehlerhaft ist es auch, wenn der Prüfer etwas Vertretbares als unvertretbar bewertet.

Auch die Aufsatzbewertung durch den Prüfer kann fehlerhaft sein, wenn diese etwa willkürlich erfolgt, wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem Fall entschieden hat.

5. Was kostet ein «Rekurs Gymiprüfung»?

Wenn man in dem Rekursverfahren verliert, muss man als Rekurrierender bzw. Rekurrent in der Regel die Kosten tragen. Diese werden von der Bildungsdirektion des Kantons Zürichmit 500 bis 1500 CHF beziffert.

Zieht man den Rekurs vor der Entscheidung durch die Behörde zurück, werden die Kosten in der Regel reduziert.

6. Zusätzlich Wiedererwägungsverfahren

Zusätzlich zum Rekurs gegen die Gymiprüfung kann man auch ein Wiedererwägungsgesuch bei der Schule einreichen, in dem man die gleichen Beanstandungen vorträgt wie im Rekurs. Sollte die Schule Ihren Beanstandungen nachkommen, können Sie den Rekurs bei der Bildungsdirektion zurückziehen.

Wegen des drohenden Ablaufs der Rekursfrist sollte man das Wiedererwägungsverfahren nicht als Alternative zum Rekurs nutzen, sondern parallel zum Rekursverfahren. Denn ein Wiedererwägungsgesuch hemmt den Fristlauf des Rekurses nicht.

7. Telefonische Klärung mit Fachexperten

Es gibt auch Schulen, die eine telefonische Klärung von Fragen zur Prüfung mit Fachexperten anbieten. Sollte die Schule hierbei Prüfungsfehler eingestehen, sollten Sie das als lediglich unverbindliches Eingeständnis behandeln. Erst wenn die Schule den Prüfungsfehler schriftlich bestätigt und die Prüfungsentscheidung korrigiert, können Sie von einer Verbindlichkeit ausgehen.

Auf keinen Fall sollten Sie während der telefonischen Klärung der Prüfungsleistung die Rekursfrist versäumen, also bei drohendem Fristablauf der Rekursmöglichkeit sicherheitshalber parallel zur telefonischen Klärung trotzdem den Rekurs einlegen.

Es ist ratsam, einen Anwalt für Prüfungsrecht zu Rate zu ziehen, wenn man einen Rekurs einlegen möchte, da es sich beim Prüfungsrecht um eine Fachmaterie handelt, die von darauf spezialisierten Juristen besser überblickt wird als von Laien. Ausserdem konnten wir im vorliegenden Beitrag nicht auf alle zu berücksichtigenden Einzelheiten eingehen.

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